Bürgerservice

Informationen der Gemeinde

zu den Themen Förderungen, Anträge und offene Stellen

Das Schulstartgeld gemäß den Richtlinien des Landes Burgenland über die Gewährung eines Schulstartgeldes besteht in der einmaligen Auszahlung von 120 EURO und wird unabhängig von der Höhe des Familieneinkommens gewährt.

FÖRDERUNGSVORAUSSETZUNGEN

Das Schulstartgeld kann gewährt werden, wenn

  1. die Fördernehmerin oder der Fördernehmer und das Kind ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben und
  2. das Kind die erste Schulstufe (erste Klasse Volksschule oder Sonderschule) oder die Vorschulstufe besucht oder die allgemeine Schulpflicht aus berücksichtigungswürdigen Gründen (zB Behinderung) im Rahmen des häuslichen Unterrichts gem. § 11 Schulpflichtgesetz 1985 erfüllt.

ANTRAGSTELLUNG

Das Schulstartgeld kann nur einmal pro Schulkind beantragt werden. Die Antragstellung ist erst ab Schulbeginn, d.h. ab 5. September 2022 möglich und muss durch die Erziehungsberechtigte oder den Erziehungsberechtigten bis spätestens 30. Juni 2023 erfolgen.

Alle außerhalb der Frist (zu früh oder zu spät) beantragten Förderansuchen können daher nicht berücksichtigt werden!

Die Überweisung des beantragten Schulstartgeldes erfolgt ausschließlich auf das Konto des Förderwerbers/der Förderwerberin.

AUSSCHLUSSGRÜNDE UND RÜCKFORDERUNG

Wurde das Schulstartgeld aufgrund unrichtiger Angaben zu Unrecht bezogen, ist es zurückzuerstatten. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung des Schulstartgeldes.

Antragstellung Schulstartgeld Online:

Antragsformular

Öffentliche Kindergärten und Kinderkrippen sowie die Einrichtungen jener privaten Rechtsträger, die für Gemeinden bzw. Gemeindeverbände den Versorgungsauftrag erfüllen, sind seit 1. November 2019 für Eltern beitragsfrei.

Eine Antragstellung für den Gratisbesuch ist nicht erforderlich. Von den Eltern sind nur mehr zusätzliche Angebote wie Verpflegung (Mittagessen und Jause), Bastelbeiträge und allfällige externe pädagogische Zusatzangebote zu tragen.

Eltern, die ihre Kinder in einem anderen Bundesland oder in einer privaten Kinderbildungs- und
-betreuungseinrichtung im Burgenland, die nicht beitragsfrei ist, betreuen lassen und dafür Beiträge zu zahlen haben, die sie nicht von anderer Stelle refundiert bzw. gefördert bekommen, können weiterhin die Kinderbetreuungsförderung des Landes Burgenland beantragen.

Voraussetzung für den Bezug der Kinderbetreuungsförderung des Landes Burgenland ist ein gemeinsamer Hauptwohnsitz von Förderwerberin/Förderwerber und Kind im Burgenland sowie die zeitgerechte Entrichtung der Elternbeiträge. Die Kinderbetreuungsförderung wird Eltern/Erziehungsberechtigten unabhängig vom Familieneinkommen für Kinder mit Hauptwohnsitz im Burgenland gewährt, die das Pflichtschulalter noch nicht erreicht haben und eine Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne des Bgld. Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes besuchen.

Die Antragstellung der Kinderbetreuungsförderung erfolgt über einen Papierantrag, der schriftlich (Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 7 – Referat Kindergarten, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt) oder telefonisch (057 600 – DW 2972 oder 2902) angefordert werden kann.
Dem Papierantrag muss eine Bestätigung angeschlossen werden, dass der zu entrichtende Elternbeitrag nicht von anderer Stelle refundiert bzw. gefördert wird.

Höhe der Förderung:
Die Förderung beläuft sich auf die Höhe der für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung zu entrichtenden Elternbeiträge bis zu folgenden Höchstsätzen:

Förderhöhe
Die Förderung beläuft sich auf die Höhe der für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung zu entrichtenden Elternbeiträge bis zu folgenden Höchstsätzen:

  • Anmeldung für 20 bis 30 Wochenstunden – Förderungsbetrag von € 30,– pro Monat
  • Anmeldung für 30 bis 40 Wochenstunden – Förderungsbetrag von € 40,– pro Monat
  • Anmeldung für mehr als 40 Wochenstunden – Förderungsbetrag von € 45,– pro Monat

Die Förderungsbeträge werden für maximal 11 Monate pro Kindergartenjahr gewährt.

Kontakt:
Für Fragen steht das Amt der Bgld. Landesregierung unter +43 57 600-2378, 2789 oder unter post.a7-bildung-foederung@bgld.gv.at gerne zur Verfügung.

Die Gemeinde Tadten gewährt neben dem Land Burgenland  StudentInnen mit Hauptwohnsitz im Burgenland, die außerhalb des Burgenlandes ein Studium an einer österreichischen

  • Universität
  • Hochschule
  • Fachhochschule
  • Pädagogischen Hochschule

absolvieren, eine Förderung zu den Kosten für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel am Studienort. Die Gemeinde Tadten fördert auch die Studenten, welche im Burgenland studieren.

Förderungshöhe:

Das Land Burgenland und die Gemeinde Tadten fördern jeweils 50 % der nachgewiesenen Kosten der Fahrkarte. Von der Gemeinde Tadten erhalten zusätzlich diejenigen Studenten, die in einem Bundesland studieren, wo keine Studiengebühren zu zahlen sind und kein Semesterticket benötigt wird, pro Semester bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Zuschuss von € 75,–.

 Voraussetzungen für die Förderung:

Es gibt an den verschiedenen Studienorten unterschiedliche Varianten von Netzkarten (bsp. Semester- und Monatskarten, Ausrichtung nach Semester und Monate oder Zoneneinteilungen). Daher erhalten Studenten 50 % des tatsächlichen Kartenpreises.

  • Hauptwohnsitz im Burgenland bei Antragstellung, seit mindestens 7 Monaten durchgehend: Für das Wintersemester gilt als Stichtag der erste Oktober und für das Sommersemester der erste März des jeweiligen Studienjahres. (Mit einer Änderung des Hauptwohnsitzes nach dem Stichtag kann eine Förderung für das laufende Semester nicht beantragt werden.)
  • Studierende haben für das jeweilige Semester eine Studienbestätigung als ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender vorzulegen.
  • Studierende müssen den Besitz des Semestertickets oder der Monatskarten durch Vorlage des Tickets bzw. der Karten sowie der Rechnungen, Quittungen oder Kassenbelege nachweisen. (Die Förderung für Monatskarten sind am Ende des jeweiligen Semesters gesammelt zu beantragen.)
  • Die Förderung kann bis einschließlich jenes Semesters gewährt werden, in dem der Antragsteller das 26. Lebensjahr vollendet. Bei Monatskarten endet die Förderung nach Ablauf jenes Monats, in dem das 26. Lebensjahr vollendet wird.

 Die Anträge werden über das Gemeindeamt abgewickelt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in Kopie anzuschließen:

  • Studienbestätigung
  • Kopie der Semesternetzkarte, Monatskarte(n) oder Jahreskarte,
  • Zahlungsbeleg

Hinweise:

  • Für die Monate Juli und August wird keine Förderung gewährt.
  • Die Förderung wird unabhängig von Einkommen und Studienerfolg gewährt.
  • Der Zuschuss zum Semesterticket ist nicht an die Familienbeihilfe gebunden.

Nicht gefördert werden:

  • Die Fahrkarten zwischen dem Wohnort und dem Studienort.
  • Die Kosten für die Netzkarte an einem Studienort außerhalb Österreichs, Wohnkosten oder Studiengebühren.

Antragsformular

Über Initiative des Bürgermeisters und Jugendgemeinderates werden mit dem Verein „Mobiles Burgenland“ Kooperationsverträge vereinbart. Jugendliche erhalten Taxigutscheine (pro Monat max. 4 Gutscheine im Alter von 15 Jahre bis zum 20. Geburtstag zu 2,50- im Wert von 5,- €) und Senioren (pro Monat max. 4 Gutscheine ab dem 60. Geburtstag ebenfalls zu 2,50- Euro im Wert von 5,-€) ab 1.1.2018 im Gemeindeamt unter Vorlage eines Ausweises zum halben Preis. Der Restbetrag wird von der Gemeinde beigesteuert.

Die Gutscheine sind im Gemeindeamt erhältlich.

Alle in Tadten wohnhafte Familien erhalten

      • € 250,– bei der Geburt eines Kindes
      • € 250,– bei Kindergarteneintritt
      • € 250,– bei Schuleintritt

in Form eines Einkaufsgutscheines, welcher bei allen Betrieben in der Gemeinde Tadten als Zahlungsmittel verwendet werden kann.

Die Gemeinde Tadten fördert Betriebe, welche Lehrlinge beschäftigen mit € 200,– pro Lehrling.

Heizkostenzuschuss für die Heizperiode 2022/2023

Anträge konnten bis 13. Jänner 2023 beim Gemeindeamt der Hauptwohnsitzgemeinde gestellt werden.

Formulare zum Download